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Das sollten Sie wissen
Beim Autokauf werden die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“ häufig fälschlicherweise verwechselt oder gar als Synonyme verwendet. Insbesondere wenn ein Käufer auf die vermeintliche Garantiepflicht des Verkäufers besteht. Die Unterschiede von Gewährleistung und Garantie beim Auto sind jedoch wesentlich. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und kann, selbst mit Zustimmung des Käufers, nicht ausgeschlossen werden! Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusatzleistung der Händler und Verkäufer, muss gesondert individualvertraglich vereinbart werden und geht in den meisten Fällen über die Leistungen der Gewährleistungsrechte hinaus. Doch nicht nur die Basis der Freiwilligkeit unterscheidet die beiden Leistungen voneinander.
Wir klären für Sie den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie beim Auto – jetzt reinlesen!
Die Gewährleistung
Die Gewährleistung ist ein gesetzlich geregelter Anspruch, der bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass das Fahrzeug frei von Mängeln ist. Der Verkäufer haftet für alle Mängel, die bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden sind. Diese können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt werden.
Die Garantie
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung. Sie ist ein Funktionsversprechen für bestimmte Bauteile über einen festgelegten Zeitraum, und zwar unabhängig davon, wann innerhalb dieses festgelegten Zeitraumes der Mangel entstanden ist. Eine Garantie kann die Gewährleistung nicht ersetzten oder außer Kraft setzten.
Seit der Reform des Kaufrechtes zum 01.01.2002 ist die Gewährleistung in aller Munde. Sie ist im
§ 437 ff des BGB gesetzlich geregelt und kann bei B2C-Geschäften (Gewerbe an Privat) vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Zum 01.01.2022 trat die zweite Reform des Kaufrechtes in Kraft. Hierauf wollen wir im Folgenden näher eingehen. Die Gewährleistung – auch Sachmängelhaftung genannt – verpflichtet gewerbliche Verkäufer von Fahrzeugen, für Mängel einzustehen, die das verkaufte Fahrzeug von Anfang an hat, auch wenn diese zunächst unbemerkt blieben. Der Verkäufer ist verpflichtet, mangelhafte Bauteile kostenlos auszutauschen oder zu reparieren.
Welche Mängel durch die Gewährleistung abgesichert sind, ist geregelt. So sind Verschleißteile nur abgegolten, wenn es sich um einen Sachmangel handelt – auch eine Durchrostung wird häufig nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Ob eine Verschleißerscheinung oder ein tatsächlicher Sachmangel ohne Verschleiß vorliegt, kann nur durch einen professionellen Gutachter zuverlässig bewertet werden.
Für Neuwagen gilt die Gewährleistungsfrist 24 Monate, wobei sie bei gebrauchten Fahrzeugen auf 12 Monate verkürzt werden kann. Eine wirksame Verkürzung muss zwischen dem Händler und dem Käufer schriftlich vereinbart werden. In dieser Zeit kann der Käufer seine gesetzlichen Rechte geltend machen. Er kann dabei eine Aufhebung des Kaufvertrags oder eine Minderung des gezahlten Preises verlangen, wenn der Verkäufer sich weigert, die Sachmängel zu beheben. Wichtig zu beachten ist, dass die Beweislast in den ersten 12 Monaten nach der Fahrzeugübergabe bei dem Verkäufer liegt – er muss beweisen, dass zum Zeitpunkt des Kaufs kein Mangel vorlag. Ab dem 13. Monat wechselt die Beweispflicht auf den Käufer – bei Schäden muss er nun beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand.
Auf unser Beispiel des Fahrzeugverkaufs bezogen, geht man, zugunsten des Käufers, in den ersten 12 Monaten davon aus, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges bestanden hat. Ist dies der Fall, muss der Händler den Mangel beseitigen. Und zwar entsprechend dem Zustand, in dem sich das Fahrzeug vor Auftreten des Mangels befunden hat. Der Händler kann zum Beispiel auch gebrauchte Teile, wie z.B. ein gebrauchtes Getriebe oder einen (in Alter und Laufleistung) vergleichbaren, gebrauchten Motor verwenden. Kann der Händler jedoch beweisen, dass der Mangel erst nach der Fahrzeugübergabe entstanden ist, und das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung war, muss er nicht nachbessern. Die Kosten für die Reparatur muss der Käufer in dem Fall selbst tragen. Sofern die Gewährleistung nicht wirksam verkürzt wurde und der Mangel erst nach Ablauf von 12 Monaten auftritt, trägt der Käufer die Beweislast. Wenn er vom Händler eine Nachbesserung, auf Kosten des Händlers, verlangt, muss er beweisen, dass der Mangel beziehungsweise die Ursache des Mangels bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorgelegen hat. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, muss er die Kosten selbst tragen.
Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie beim Auto ist, dass sowohl bei Gebraucht- als auch bei Neuwagen eine ergänzende Garantie eine freiwillige, vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ist. Sie besteht parallel zu der gesetzlichen Gewährleistung und ist ein Versprechen des Herstellers von Neuwagen, des Importeurs, einer Versicherung oder auch des Händlers von Gebrauchtwagen, für auftretende Mängel während der Garantiezeit einzustehen. Sie wird von einem Großteil der seriösen Händler angeboten.
Die Garantielaufzeit und Bedingungen der Garantie werden durch den Garantiegeber festgelegt. Aufgrund dessen ist es wichtig, den Vertrag vor dem Kauf aufmerksam und gründlich zu lesen. In den Bedingungen ist zudem geregelt, was im Garantieumfang enthalten ist und wann ein Garantiefall überhaupt vorliegt. Oft wird nicht das ganze Fahrzeug in der Garantie eingeschlossen, sondern nur bestimmte Teile – Verschleißteile sind beispielsweise oft von der Garantie ausgeschlossen. Auch die Höhe der Zahlung kann unterschiedlich ausfallen. Übernimmt der Hersteller, die Versicherung oder der Händler wirklich alles? Hier ist es wichtig die passende Garantievariante für das entsprechende Fahrzeug auszuwählen. Ist es bei der Gewährleistung häufig strittig, wo der Ort der Nacherfüllung (Sitz des Händlers/Schuldners oder Sitz des Käufers/Anspruchstellers) ist, bieten die meisten Garantien eine freie Werkstattwahl an. Auch auf diesen Punkt sollte man beim Fahrzeugkauf achten. Die Garantiebedingungen müssen dem Garantienehmer (Käufer) auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
In der Garantie müssen folgende Angaben gemacht werden:
Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die Garantie die gesetzliche Gewährleistung nicht ersetzt und die Garantieleistungen oft eine Selbstbeteiligung des Autobesitzers beinhalten.
Garantien sind sowohl bei Neuwagen- als auch bei kleinen oder größeren Gebrauchtwagenhändlern häufig direkt Bestandteil des Kaufes.
Auch eine Herstellergarantie ist üblich.
Unterschieden wird zwischen Neufahrzeuggarantie (meist vom Hersteller gewährt), Neufahrzeug-Anschlussgarantie und Gebrauchtfahrzeuggarantie.
Die meisten Fahrzeughersteller gewähren dem Käufer eine Garantie auf das erworbene Fahrzeug. Die Garantielaufzeit beträgt, Stand Dezember 2022, je nach Hersteller, zwischen 2 und 7 Jahren. Eine Garantie ist eine Art Funktionsversprechen für das Fahrzeuges. Bei einer Neufahrzeuggarantie sind in der Regel alle Bauteile des Fahrzeuges beinhaltet. Die Leistungen werden häufig nach dem Kilometerstand des Fahrzeuges geregelt. Verschleißteile wie z.B. Kupplung, Auspuff, Bremsbeläge und ähnliches sind in der Regel von der Garantie ausgenommen.
Eine Neufahrzeug-Anschlussgarantie, welche direkt über den Hersteller beziehungsweise die Vertragshändler abgeschlossen werden kann, bezieht sich in der Regel auf alle Bauteile des Fahrzeuges. Die Leistungen sind häufig mit denen der Neufahrzeuggarantie vergleichbar. Es gibt aber auch Varianten in denen sich der Hersteller / der Vertragshändler eines Garantiedienstleisters oder einer Versicherung bedient. Hier handelt es sich meist um Baugruppen-Garantien, in welcher der Leistungsumfang in den Garantiebedingungen festgelegt ist.
Die Unterscheidung erfolgt in Tarifen / Varianten.
Die einzelnen Bestandteile für z.B. PKWs können Sie unseren Garantieleistungen für PKW entnehmen. Teile, welche nicht in der Auflistung beziehungsweise den Garantiebedingungen genannt werden, sind nicht im Leistungsumfang enthalten.
Bei Gebrauchtfahrzeuggarantien handelt es sich fast ausschließlich um Baugruppen-Garantien, die bestimmte Baugruppen / Bauteile beinhalten.
Auch hier unterscheiden sich die Umfänge in den Tarifen / Varianten.
Am Markt gibt es Varianten, die sich nur auf mechanische und hydraulische Teile beziehen und Varianten, die Teile, wie z.B. die Lambdasonde, über den Motor, bis hin zum Navigationsgerät beinhalten.
Die einzelnen Bestandteile für z.B. PKWs können Sie unseren Garantieleistungen für PKW entnehmen. Teile, welche nicht in der Auflistung beziehungsweise den Garantiebedingungen genannt werden, sind nicht im Leistungsumfang enthalten.
Wichtig
Es gibt keine Garantie, die für alle Fahrzeuge passt. Ein Kleinwagen, der bereits 10 Jahre alt ist und über 100.000 Kilometer Laufleistung aufweist, stellt andere Ansprüche an eine Garantie als ein 3 Jahre alter Sportwagen mit allen möglichen technischen Finessen und einem Tachostand von vielleicht erst 20.000 Kilometern. Hier ist es wichtig, die richtige Garantievariante mit dem entsprechenden Leistungsfang für das jeweilige Fahrzeug auszuwählen.
Eine Garantie hat außer den Baugruppen / Bauteilen auch noch weitere besondere Merkmale. So sind die Erstattungssummen und die maximale Erstattung in den Garantiebedingungen geregelt und die Garantie ist an die Einhaltung der Inspektionen, welche der Fahrzeughersteller vorgibt, gekoppelt.
Ein Beispiel für die Erstattungen anhand der Laufleistung:
Gesamtfahrleistung in km / Lohnkosten in % / Materialkosten in %
Die möglichen Gesamterstattungen aus einer Garantie können sich, je nach Anbieter und Variante, deutlich voneinander unterscheiden.
Eine Garantie ist immer an die Einhaltung der Inspektionen gekoppelt, die der Hersteller des betreffenden Fahrzeuges vorgibt.
Ist ein Fahrzeug Scheckheft gepflegt, oder befindet sich das Fahrzeug in einem aktiven, vom Hersteller vorgegebenen Intervall, muss dieser Status während der Garantielaufzeit aufrechterhalten werden.
Sofern nicht bekannt ist, wann die letzte Inspektion durchgeführt wurde, bzw. sich das Fahrzeug in keinem aktiven Serviceintervall befindet, kann eine Übergabeinspektion an dem Fahrzeug durchgeführt werden. Hier müssen alle vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Servicearbeiten, welche bei dem aktuellen Kilometerstand und dem Fahrzeugalter durchzuführen sind, durchgeführt werden. Viele Händler machen das allein aus dem Servicegedanken. Es gibt jedoch keine Pflicht, dass ein Händler bei Verkauf eine Übergabeinspektion durchführen muss, auch dann nicht, wenn die Durchführung der letzten Inspektion unbekannt ist oder bereits länger zurückliegt.
Bei den Pro Garant GmbH Händlergarantiesystemen gibt es eine weitere Möglichkeit, sofern die Punkte „Scheckheft gepflegt“ oder „Übergabeinspektion“ nicht zutreffen. Wenn das Fahrzeug nicht Scheckheft gepflegt ist und sich in keinem aktiven Serviceintervall befindet und auch keine Übergabeinspektion nach Herstellervorgabe durchgeführt wurde, hat der Garantienehmer 6 Monate (seit Wiederzulassung des Fahrzeuges / Garantiebeginn) Zeit, eine Inspektion nach Herstellervorgaben durchführen zu lassen, sofern er in den ersten 6 Monaten kein Laufzeitintervall des Herstellers (z.B. 10.000 Km) überschreitet.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema? Entdecken Sie unseren News-Bereich lesen Sie unseren Blogbeitrag zum Thema „Was fällt unter die Garantie für Gebrauchtwagen?“ oder wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner im Außendienst oder unser Team im Innendienst – wir helfen Ihnen gerne. Alternativ können Sie uns auch über das untenstehende Kontaktformular, per Mail an service@progarant.de oder per Telefon unter der 02305 / 97797 unkompliziert erreichen.
Sollten Sie Ihr Fahrzeug privat kaufen, ist Vorsicht geboten. Privatpersonen müssen sich als Verkäufer nicht zwingend an die Autokauf-Gewährleistung halten. Sie können die Gewährleistung beim Autokauf im Kaufvertrag ausschließen.
Ein Kauf im Internet über einen Händler verhält sich nicht anders als der Autokauf vor Ort. Auch hier gelten die gleichen Unterschiede von Gewährleistung und Garantie für das Auto. Die Gewährleistung und freiwillige Garantie gelten unabhängig davon, wo der Wagen gekauft wurde – hierunter zählen sowohl das Internet als auch andere EU-Mitgliedsstaaten.
Im Rahmen eines Garantiefalls haben Kunden nicht das Recht, das Auto gegen ein anderes Fahrzeug zu tauschen – es besteht lediglich ein Anspruch auf Reparatur. Das Recht auf eine Ersatzlieferung oder vollends vom Kaufvertrag zurückzutreten besteht nur bei der Sachmängelhaftung durch die Gewährleistung, sollten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
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